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   OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98   

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OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98 (https://dejure.org/1998,15471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.1998 - 12 L 1232/98 (https://dejure.org/1998,15471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 1998 - 12 L 1232/98 (https://dejure.org/1998,15471)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Göttingen - 2 A 2203/97
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
 
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  • OVG Niedersachsen, 27.01.1997 - 12 M 264/97

    Sozialhilfe für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge; Abschiebungshindernisse und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Der Senat hat auf Antrag des Beklagten mit Beschluß vom 6. März 1998 - 12 L 511/98 - die Berufung des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zu seinen im Beschluß vom 27. Januar 1997 (- 12 M 264/97 -, NVwZ-Beilage Nr. 4/1997, 28 = FEVS 47, 296) aufgestellten Rechtssätzen zugelassen; wegen der Einzelheiten der Beschlußbegründung wird auf den Beschluß vom 6. März 1998 Bezug genommen.

    Der Senat hält auch in Ansehung dessen, daß der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in nunmehr ständiger Rechtsprechung (s. etwa aus jüngster Zeit den Beschluß vom 9.11.1998 - 4 L 4538/98 - und die rechtskräftigen Urteile vom 25.6.1998 - 4 L 767/98 - und 4 L 859/98 -) die Ansicht vertritt, dem Tatbestandsmerkmal der freiwilligen Ausreise in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. komme keine selbständige Bedeutung zu, nach erneuter Prüfung an seiner gegenteiligen Auffassung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1997 (- 12 M 264/97 -, FEVS 47, 296 ff. = NVwZ-Beilage Nr. 4/1997, S. 28 ff.) dargestellten Gründe, zumal der 4. Senat des erkennenden Gerichts in den genannten Entscheidungen für seine gegenteilige Ansicht zusätzliche Argumente nicht ins Feld geführt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1997 - 23 A 686/94

    Bosnische Muslime; Sttaatliche Organe; Menschenrechtswidrige Behandlung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach der zu dem Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für bosnische Staatsangehörige entwickelten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (s. etwa OVG NW, Urt. v. 26.3.1997 - 23 A 686/94.A und Beschl. v. 27.2.1998 - 16 B 1834/97 - OVG Bremen, Beschl. v. 29.6.1998 - OVG 1 BB 163/98 - Nds. OVG, Beschlüsse v. 28.8.1997 - 13 L 4049/97 -, vom 16.9.1997 - 13 L 4376/97 - und vom 21.10.1997 - 13 L 4810/97 - VG Göttingen, Urt. v. 5.1.1998 - 4 A 4278/98 -) im Hinblick auf die tatsächliche Situation, insbesondere auf die Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden ist und weil auch in den von den Klägern erstrittenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. Januar 1998 - 4 A 4099/97 - und - 4 A 4100/97 - nicht festgestellt worden ist, es bestünden zugunsten der Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
  • OVG Bremen, 29.06.1998 - 1 BB 163/98

    Bosnien-Herzegowina; Abschiebung einer gemischt-ethnischen Familie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach der zu dem Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für bosnische Staatsangehörige entwickelten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (s. etwa OVG NW, Urt. v. 26.3.1997 - 23 A 686/94.A und Beschl. v. 27.2.1998 - 16 B 1834/97 - OVG Bremen, Beschl. v. 29.6.1998 - OVG 1 BB 163/98 - Nds. OVG, Beschlüsse v. 28.8.1997 - 13 L 4049/97 -, vom 16.9.1997 - 13 L 4376/97 - und vom 21.10.1997 - 13 L 4810/97 - VG Göttingen, Urt. v. 5.1.1998 - 4 A 4278/98 -) im Hinblick auf die tatsächliche Situation, insbesondere auf die Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden ist und weil auch in den von den Klägern erstrittenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. Januar 1998 - 4 A 4099/97 - und - 4 A 4100/97 - nicht festgestellt worden ist, es bestünden zugunsten der Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1998 - 16 B 1834/97

    Abschiebungshindernis; Gefahr für Leib und Leben; Bosnischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach der zu dem Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für bosnische Staatsangehörige entwickelten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (s. etwa OVG NW, Urt. v. 26.3.1997 - 23 A 686/94.A und Beschl. v. 27.2.1998 - 16 B 1834/97 - OVG Bremen, Beschl. v. 29.6.1998 - OVG 1 BB 163/98 - Nds. OVG, Beschlüsse v. 28.8.1997 - 13 L 4049/97 -, vom 16.9.1997 - 13 L 4376/97 - und vom 21.10.1997 - 13 L 4810/97 - VG Göttingen, Urt. v. 5.1.1998 - 4 A 4278/98 -) im Hinblick auf die tatsächliche Situation, insbesondere auf die Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden ist und weil auch in den von den Klägern erstrittenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. Januar 1998 - 4 A 4099/97 - und - 4 A 4100/97 - nicht festgestellt worden ist, es bestünden zugunsten der Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.1997 - 13 L 4810/97
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach der zu dem Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für bosnische Staatsangehörige entwickelten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (s. etwa OVG NW, Urt. v. 26.3.1997 - 23 A 686/94.A und Beschl. v. 27.2.1998 - 16 B 1834/97 - OVG Bremen, Beschl. v. 29.6.1998 - OVG 1 BB 163/98 - Nds. OVG, Beschlüsse v. 28.8.1997 - 13 L 4049/97 -, vom 16.9.1997 - 13 L 4376/97 - und vom 21.10.1997 - 13 L 4810/97 - VG Göttingen, Urt. v. 5.1.1998 - 4 A 4278/98 -) im Hinblick auf die tatsächliche Situation, insbesondere auf die Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden ist und weil auch in den von den Klägern erstrittenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. Januar 1998 - 4 A 4099/97 - und - 4 A 4100/97 - nicht festgestellt worden ist, es bestünden zugunsten der Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1991 - 4 L 29/90

    Träger der Sozialhilfe; Hilfeempfänger; Öffentliche Verkehrsmittel; Preiswerte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Zwar kann ein sozialhilferechtlicher Anspruch erlöschen, wenn der Zweck der Hilfe aufgrund Zeitablaufes nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Nds OVG, Urt. v. 25.9.1991 4 L 29/90 -, FEVS 42, 227), hier ist der Bedarf der Kläger auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch die ihnen bereits zugewandten Leistungen (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) aber nur teilweise gedeckt worden, so daß auch unter Anrechnung der gewährten Leistungen ein unbedeckter Bedarf verbleibt, weil die Kläger, wie gleich auszuführen sein wird, in den streitbefangenen Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. Leistungen nicht nur nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern in Höhe des nach dem Bundessozialhilfegesetz bestehenden Leistungsniveaus beanspruchen konnten.
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen in diesem Zusammenhang daraufhin, daß der Erlaß vom 14. April 1997 als Verwaltungsvorschrift, der keine von Bürgern und Gerichten zu beachtende allgemeinverbindliche Rechtsnorm darstellt, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten kann (Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rdnrn. 402 und 406); der "Sonderfall" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 (227)) einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift liegt bei dem Erlaß vom 14. April 1997 offensichtlich nicht vor) und daß er auch nicht wie eine allgemein verbindliche Rechtsnorm, sondern in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen ist (s. dazu P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 112 zu 135; s. auch BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1995, 1766).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Abgesehen davon, daß im Sozialverwaltungsrecht von den Leistungsbehörden in nicht wenigen Fällen außerordentlich komplexe Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht häufig unter erheblichem Zeitdruck, und zwar wegen einer Notlage des Antragstellers, zu klären sind, ergibt sich die Notwendigkeit einer eigenen Prüfung seitens der Leistungsbehörde hier schon daraus, daß der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. das Tatbestandsmerkmal der freiwilligen - zumutbaren oder unzumutbaren - Ausreise ausdrücklich aufgenommen, also zur Prüfung gestellt hatte, und daß bei der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise keine Rolle spielt (s. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - BVerwG 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 (234)), mithin von der Ausländerbehörde nicht zu prüfen ist.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 859/98

    Entsprechende Anwendung des BSHG auf; Bekleidungsbeihilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Der Senat hält auch in Ansehung dessen, daß der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in nunmehr ständiger Rechtsprechung (s. etwa aus jüngster Zeit den Beschluß vom 9.11.1998 - 4 L 4538/98 - und die rechtskräftigen Urteile vom 25.6.1998 - 4 L 767/98 - und 4 L 859/98 -) die Ansicht vertritt, dem Tatbestandsmerkmal der freiwilligen Ausreise in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. komme keine selbständige Bedeutung zu, nach erneuter Prüfung an seiner gegenteiligen Auffassung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1997 (- 12 M 264/97 -, FEVS 47, 296 ff. = NVwZ-Beilage Nr. 4/1997, S. 28 ff.) dargestellten Gründe, zumal der 4. Senat des erkennenden Gerichts in den genannten Entscheidungen für seine gegenteilige Ansicht zusätzliche Argumente nicht ins Feld geführt hat.
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98
    Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen in diesem Zusammenhang daraufhin, daß der Erlaß vom 14. April 1997 als Verwaltungsvorschrift, der keine von Bürgern und Gerichten zu beachtende allgemeinverbindliche Rechtsnorm darstellt, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten kann (Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rdnrn. 402 und 406); der "Sonderfall" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 (227)) einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift liegt bei dem Erlaß vom 14. April 1997 offensichtlich nicht vor) und daß er auch nicht wie eine allgemein verbindliche Rechtsnorm, sondern in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen ist (s. dazu P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 112 zu 135; s. auch BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1995, 1766).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

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